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Präambel
Wir beraten und
betreuen Sie als Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form als
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Dies ist
nach derzeit geltendem österreichischem Recht die einzige Form der
Versicherungsvermittlung, bei der der Vermittler auf der Seite des Kunden
steht und ausschließlich dessen Interessen zu vertreten hat. Wir sind weder
an einem Versicherungs- oder Bankunternehmen, noch ist ein Solches an
unserer Gesellschaft beteiligt. Dies gestattet uns die uneingeschränkte
Unabhängigkeit für die Tätigkeit im Auftrag unserer Kunden.
Unsere
Gewerberegisternummer lautet 320-12-G-97181/4 und ist bei der BH Scheibbs
erfasst. Die Versicherungsvermittler-Registereintragung ist beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Am Hof 6a, A-1010 Wien (http://versicherungsvermittler.bmwa.gv.at)
zu überprüfen. Dort befindet sich auch die Beschwerdestelle für die
Versicherungsvermittlung.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der österreichischen Versicherungsmakler
beschlossen vom Bundesgremium der
Versicherungsmakler und -agenten am 23.04.1997
Der Versicherungsmakler
(kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen
Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in
privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftrage VM ist für beide Parteien
des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.
Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und
einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im
Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1. Pflichten des
Versicherungsmaklers (VM):
1.1. Die Interessenwahrung
umfasst
die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung
und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt
eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm
erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles
bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf
Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen
Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie,
insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der
Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe
von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG
verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung
bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur
solche Informationen weiterzugehen, die zur Beurteilung des zu versichernden oder
versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
2. Pflichten des
Versicherungskunden (VK)
2.1. Der VK wird alle für den
Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung
seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen
wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen,
Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw, dem VM
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben.
Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer
nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren
von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter
Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer
bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages
und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK
wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und
dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen
Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu
erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund
des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3. Sonstiges:
3.1. Wegen der großen Zahl und
Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die
Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei
Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden.
Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe
der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf
entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten - für
Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen,
längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden
Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und
bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform
ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion
vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM
eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die
Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der
Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu
geben.
4. Entgeltanspruch:
Im Zusammenhang mit vermittelten
Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher
Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK
zu.
5. Örtlicher
Geltungsbereich:
5.1. Die Tätigkeit des VM wird,
soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf
Österreich beschränkt.
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstellen, gilt
ausschließlich österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort der
Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der
Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines
gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung - anzurufen, soweit im Einzelfall
keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstellen.
6. Abweichende
Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den
AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner
Punke berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.
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