riveg 

Haftung für Kinder
     
 

return - home

Die Haftung der Kinder
Verschuldensfähigkeit – Deliktsfähigkeit

Verschuldensfähig ist, wer aufgrund eigenen Verhaltens (schaden)ersatzpflichtig werden kann. Deliktsfähig ist, wer durch eigenes tatsächliches deliktisches Verhalten eigene Schadenersatzpflichten begründen kann. Verschuldens- und Deliktsfähigkeit beginnen mit dem Erreichen der Mündigkeitsgrenze, also der Vollendung des 14. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt haben die mündig Minderjährigen (nicht deren Eltern) mit ihrem eigenen Vermögen für rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.

Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze haften dem durch einen mündigen Minderjährigen Geschädigten primär die Aufsichtspersonen. Hat eine Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt, so haftet diese wegen der Aufsichtspflichtverletzung und somit eigenen Verschuldens dem Geschädigten mit dem eigenen Vermögen.

Beispiel: Lässt der Vater seinen 5-jährigen Sohn im Porzellanladen unbeaufsichtigt spielen und zerbricht dieser Porzellan, so haftet der Vater wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht dem Geschäftsinhaber mit dem eigenen Vermögen für die vom Sohn verursachten Schäden. Scheidet eine Haftung des Aufsichtspflichtigen mangels Aufsichtspflichtverletzung oder mangels Vermögens aus, so beurteilt sich die Haftung für die Kinder und unmündig Minderjährige in Abwägung der Erkennbarkeit des Unrechtsgehalts des schädigenden Verhaltens mit dem eigenen Vermögen.

Beispiel: Hat sich der Sohn vom Vater losgerissen und beim Weglaufen Schäden im Porzellanladen verursacht, so liegt keine Aufsichtspflichtverletzung des Vaters vor, weshalb eine Haftung des Vaters ausgeschlossen ist. Die Ersatzpflicht des Sohnes beurteilt sich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und der Rechtssprechung.

Diese Schadensersatzverpflichtungen bzw deren Abwehr sind üblicherweise in einer Haushaltsversicherung gedeckt. Zu beachten dabei sind allerdings viele Faktoren:

  • Sind die Kinder auf Grund des Alters noch mitversichert?

  • Hat das Kind bereits eigene Einkünfte?

  • Welche Versicherungssumme steht zur Verfügung?

Bei einigen Versicherern besteht bereits bei Erreichen der Volljährigkeit oder durch die Lehrlingsentschädigung kein Versicherungsschutz mehr. Es gibt bei dieser Materie also sehr viel zu beachten.

Wenn Ihnen bei Ihren Verträgen etwas unklar ist, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

top - return - home