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Mit der e-card in den Urlaub
     
 

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Die e-card als Urlaubskrankenschein

Seit Einführung der e-card brauchen Versicherte, die in einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz urlauben, keinen Auslandskrankenschein mehr. Denn die Rückseite der e-card gilt als Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Sie wird von all jenen Ärzten und Spitälern akzeptiert, die mit ihren jeweiligen Sozialversicherungsträgern Verträge haben.

Sollte auf der e-card noch keine EKVK aufgedruckt sein (weil noch zu wenig Vorversicherungszeiten erworben wurden), empfehlen wir, dass sich der Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK holt. Dieser "Ersatzbeleg" ist in jeder GKK-Bezirksstelle erhältlich.

In Dänemark und der Schweiz kann die EKVK (bzw. die Papier-Ersatzbescheinigung) nur von Versicherten, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedslandes sind, verwendet werden.

Leistungserbringung
Die EKVK ist direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus etc.) vorzulegen. Es können alle Sachleistungen in Anspruch genommen werden, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Fährt jemand nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, muss für die Kostenübernahme vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers eingeholt werden.

Urlaub außerhalb EU/EWR
Außerhalb des EU-/EWR-Raumes bzw. der Schweiz gilt die EKVK  nicht, für einige Staaten gibt es aber nach wie vor Urlaubskrankenscheine und zwar für Bulgarien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro sowie die Türkei.

Die vom Dienstgeber auszustellenden Urlaubskrankenscheine stehen im Formularcontainer unter dem entsprechenden Link in der rechten Navigationsleiste zum Download bereit.

Der Auslandskrankenschein ist im Bedarfsfall bei der für den Urlaubsort zuständigen ausländischen Kasse oder zuständigen Behörde vorzuweisen und gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzulösen. In Bulgarien kann ein österreichischer Versicherter mit dem Urlaubskrankenschein A/BG 3 den bulgarischen Leistungserbringer direkt in Anspruch nehmen, wenn dieser der bulgarischen "Nationalen Krankenkasse" angehört.

"Rest der Welt"
In allen anderen Ländern müssen die Kosten für die ärztliche Behandlung, Medikamente usw. vorerst selbst bezahlt werden. Es sollte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangt werden. Die bezahlte Rechnung kann dann beim Krankenversicherungsträger zur (teilweisen) Kostenerstattung eingereicht werden. Wir empfehlen bei Reisen in diese Staaten, den Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung.

Hinweis:
Die Behandlungskosten müssen auch dann (vorerst) selbst übernommen werden, wenn die EKVK bzw der Urlaubskrankenschein nicht mitgeführt oder vom ausländischen Leistungserbringer nicht anerkannt werden.

Quelle: NÖDIS Nr. 6/Juni 2006

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