Mit der e-card in den Urlaub |
||
|
Die e-card als Urlaubskrankenschein
Seit Einführung der e-card brauchen
Versicherte, die in einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz urlauben, keinen
Auslandskrankenschein mehr. Denn die Rückseite der e-card gilt als
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Sie wird von all jenen Ärzten
und Spitälern akzeptiert, die mit ihren jeweiligen
Sozialversicherungsträgern Verträge haben. Sollte auf der e-card noch keine EKVK aufgedruckt sein (weil noch zu wenig Vorversicherungszeiten erworben wurden), empfehlen wir, dass sich der Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK holt. Dieser "Ersatzbeleg" ist in jeder GKK-Bezirksstelle erhältlich. In Dänemark und der Schweiz kann die EKVK (bzw. die Papier-Ersatzbescheinigung) nur von Versicherten, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedslandes sind, verwendet werden.
Leistungserbringung
Urlaub
außerhalb EU/EWR Die vom Dienstgeber auszustellenden Urlaubskrankenscheine stehen im Formularcontainer unter dem entsprechenden Link in der rechten Navigationsleiste zum Download bereit. Der Auslandskrankenschein ist im Bedarfsfall bei der für den Urlaubsort zuständigen ausländischen Kasse oder zuständigen Behörde vorzuweisen und gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzulösen. In Bulgarien kann ein österreichischer Versicherter mit dem Urlaubskrankenschein A/BG 3 den bulgarischen Leistungserbringer direkt in Anspruch nehmen, wenn dieser der bulgarischen "Nationalen Krankenkasse" angehört.
"Rest
der Welt"
Hinweis: Quelle: NÖDIS Nr. 6/Juni 2006 |