-
Abandon
-
Aufgabe eines Rechts (oder einer Sache)
mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (Zahlung) entbunden zu sein. Kommt vor:
- Transportversicherung: kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer angewendet
werden.
- Kfz-Haftpflichtversicherung: Recht des Versicherers (unter bestimmten Bedingungen) - vor
allem bei mehreren Geschädigten - sich durch Zahlung bzw Hinterlegung der
Versicherungssumme und anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen zu befreien.
-
Abbruchkosten
-
Aufwendungen nach einem
Schadensfall für das Abbrechen stehen gebliebener versicherter
Gebäudeteile und zerstörten Einrichtungsgegenstände sowie der
Abtransport, Ablagern, Entsorgen oder Vernichten davon.
-
Abfindungserklärung
-
Im Zusammenhang mit einer
Schadenszahlung: Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf
weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet, auch als
Entschädigungsquittung bekannt - Vorsicht insbesondere bei Personenschaden!
-
ABG
-
Allgemeine Bedingungen für die
Glasversicherung
-
ABGB
-
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
-
ABH
-
Allgemeine Bedingungen für
Haushaltversicherungen
-
ABS
-
Allgemeine Bedingungen für die
Sachversicherung (-> auch AVB)
-
Abschlusskosten
-
Kosten des Versicherers, die
einmalig bei Abschluss neuer Versicherungsverträge entstehen. Es
wird zwischen inneren (Kosten der Antrags- und Risikoprüfung,
Antragsbearbeitung, Polizzenausstellung, Verkaufsförderung) und
äußeren Abschlusskosten (Provision, Courtage, Personalkosten
Außendienstmitarbeiter) unterschieden.
-
Abwendungs- und Minderungspflicht
-
Gemäß §62 VersVG ist ein
Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer-) Schadens (nach Art
4 AFB, Fassung 84: ... im Falle eines drohenden oder eines eingetretenen
Schadens ... ) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen
- sofern es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese
Vorschrift fällt unter -> OBLIEGENHEIT).
-
adäquat
-
ursächlich zusammenhängend (-> auch
KAUSALZUSAMMENHANG)
-
AEB
-
Allgemeine
Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen
-
AFB
-
Allgemeine
Feuerversicherungs-Bedingungen
-
AFBUB
-
Allgemeine
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen
-
AFIB
-
Allgemeine Bedingungen für die
Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung
-
AHVB
-
Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung
-
AKHB
-
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
-
ALDIS
-
Austrian Lightning Detektion &
Information System = besteht aus Messsensoren, flächendeckend über ganz Österreich
verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem Zentralcomputer. Zweck:
1) Ortung der Einschlagstelle
2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum, Uhrzeit)
3) Entfernung zum Schadensort
Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.
-
Allrisk
-
Darunter versteht man eine
Vielgefahren-Versicherung, d.h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen
plötzliche und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder
Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden gedeckt, auf
Grund dieser der VR Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert
ausgeschlossen ist, gilt als versichert".
-
AMB
-
Allgemeine Bedingungen für die
Versicherung
von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten
(Maschinenbruch-Versicherung)
-
AMBUB
-
Allgemeine Bedingungen für die
Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
-
Amortisation
-
Unterschied zwischen dem Neu-
und
Zeitwert einer Sache
-
AÖSP
-
Allgemeine
österreichische
Speditionsbedingungen
-
ARB
-
Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung
-
ARK und ABK
-
Aufräumungskosten =
Aufwendungen für
das Aufräumen der Schadenstätte und für die Abführung des Schuttes bis zur nächst
geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten Sachen
betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (s. auch) "Sondermüll" !
Abbruchkosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch
stehen gebliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten
geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.
-
Assistance
-
darunter versteht man Hilfe,
Beistand;
wird von vielen VR im weiten Feld von Service-Leistungen unter verschiedenen Bezeichnungen
(zB Notfallhilfe, MEHR-Versicherung uä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt,
Unfall, Gesundheit udgl. als Zusatz einer Basisversicherung in den verschiedensten Sparten
meist prämienfrei angeboten.
-
ASTB
-
Allgemeine Bedingungen für die
Sturmschaden-Versicherung
-
ASVG
-
Allgemeines Sozial-Versicherungs-Gesetz
-
Außenversicherung (AV)
-
Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn
versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort
(territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes
enthalten sind.
b) Selbständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit eigener
Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen
Versicherungsort bilden.
-
AUVB
-
Allgemeine Bedingungen für die
Unfallversicherung
-
AVB
-
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen
sind Bedingungen, die in gleichliegenden Versicherungsverträgen als Bestandteil
aufgenommen werden können.
-
AWB
-
Allgemeine Bedingungen für
Versicherung
gegen Leitungswasserschäden
-
Bauwesenversicherung
-
auch Bauleistungsversicherung
genannt.
Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte) Sachversicherung gegen
unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der versicherten
Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder
teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom
Bauunternehmer abgeschlossen werden.
-
Begünstigung oder Bezugsberechtigung
-
liegt vor, wenn eine Lebens- oder
Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der
Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch
täglich neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit
dessen Zustimmung geändert werden Bereicherungsverbot In der gesamten
Schadensversicherung
gilt gemäß §55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die
Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht
verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven
Schaden zu ersetzen.
-
Bindungsfrist
-
Neuregelung ab 1.1.1 995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen §1a
VersVG: Dieser stellt klar, dass grundsätzlich die maximal zulässige
Bindungsfrist mit 6
Wochen
begrenzt ist, sofern der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten
Formblatt gestellt wird. Eine längere Bindungsfrist ist nur
rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.
-
Bruchteilversicherung
-
bedeutet, dass nur ein Bruchteil (in %)
des
Gesamtwertes (zB bei großen Warenlagern) versichert wird, vor allem in
der Einbruchdiebstahl - bzw Leitungswasser - Versicherung
-
Bündelversicherung
-
Ist der Zusammenschluss mehrerer
Versicherungssparten
in einer Polizze.
-
BUFT
-
Betriebsunterbrechungsversicherung
für
Freiberuflich Tätige
-
BUV
-
(BU) Betriebsunterbrechungs-Versicherung
-
BVB
-
Besondere Versicherungs-Bedingungen
sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen
Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen
Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt
sind.
-
Captive Insurance
-
bedeutet Selbstversicherung -
eine
Versicherungsgesellschaft, die sich im Eigentum eines Industriekonzerns
befindet und ausschließlich die eigenen Risken deckt.
-
CEA
-
Comité Européen des
Assecurances =
Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris.
-
Chomageversicherung
-
aus dem französischen ebenfalls
Betriebsunterbrechungs- - Versicherung
-
CIF
-
Cost lnsurance Freight
= Frachtkosten
inkl. Versicherung trägt der Verkäufer einer Ware
-
CIP
-
Cost Insurance Paid
= frachtfrei
versichert
- Verkäufer schließt eine Transportversicherung für Waren gegen die
Gefahr eines Schiffunterganges und Schäden an der Ware ab
-
CMR
-
Convention Marachandises
Route =
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr. CMR regelt schwerpunktmäßig die Haftung des Frachtführers (in Österreich auf Basis
BGBl 1 961/1 38)
-
Courtage
-
Maklerprovision
-
Deckung
-
bedeutet, dass
für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines
Versicherungsvertrages besteht (speziell in der Haftpflichtversicherung
Abdeckung von Schadenersatzansprüchen eines geschädigten "Dritten").
-
Deckungsbeitrag
-
(in der BU-Versicherung)
Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängiger Kosten (variabler
Kosten)
-
Deckungszusage
-
auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, nach
Antragsstellung einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis
zur Polizzenausfertigung bzw -zustellung zu
überbrücken, das heißt, der Antragsteller hat die Möglichkeit einen
sofortigen
Versicherungsschutz
zu verlangen. Insbesondere wichtig für Gewerbe- und
Industrieversicherungen. Eine vorläufige Deckung begründet ein
selbständiges Vertragsverhältnis. Wenngleich für alle
Versicherungsnehmer durch den neuen §1a VersVG (per 1.1.1995) eine neue
Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen
Deckungszusage absolut sinnvoll.
-
Dread Disease
-
wörtlich "schwere
Krankheit",
praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher VS im Rahmen einer
üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von "schweren Erkrankungen"
zB
Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, Multiple Sklerose, Organtransplantationen,
Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc.,
sofern diese im
Versicherungsvertrag festgelegt wurden. In dieses Bereich fällt auch eine totale
bzw permanente
Erwerbsunfähigkeit als Folge einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall. Der Umfang
dieses Zusatzangebotes ist gesellschaftsverschieden.
-
Dritte(r)
-
Darunter versteht man
Drittgeschädigte,
das sind jene, die in der Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche
gegen den VN geltend machen. Auch in der LV bzw UV kann man von einem
"Dritten" = Bezugsberechtigter sprechen.
-
EHVB
-
Ergänzende Allgemeine
Bedingungen
für die Haftpflichtversicherung
-
Einlösungsfrist
-
für ein Erstprämie (gem
§38
VersVG) beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten
bei Nicht- oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann. Wurde nur die reine Prämie
(ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, besteht Deckung: Bagatellregelung (nach
§39a VersVG):
10% der Prämie, maximal € 60.- sind "folgenfrei". Analoge Regelung besteht auch
für Folgeprämien (gem §39 VersVG).
-
EKHG
-
Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
-
ERB
-
Ergänzende Bedingungen für die
Rechtsschutz
- Versicherung
-
Extended Coverage (EC)
-
(EC) bedeutet: Erweiterte Deckung.
Meist im Anschluss an eine Feuer-Industrie-Versicherung können unter diesem Titel
(gebündelt) die verschiedensten
Gefahrenquellen versichert werden: - innere Unruhen,
böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung - Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschallknall - Sprinkler-Leckage - Sturm, Hagel - Gebäudeeinsturz - Nicht genannte
Gefahren - Erdbeben - Hochwasser womit man in die Nähe einer s. auch "ALLRISK"
- Versicherung kommen könnte.
-
Eingebrachte Sachen
-
im Sinne des §970 ABGB gelten Sachen als
eingebracht,
die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Analoge Haftung
für Fahrzeuge in hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsräume (Garagen). Gilt
nicht für "Speisegäste" (wohl im Zusammenhang mit einer Beherbergung),
sonst nur für "Logiergäste".
-
Erbschaftssteuer-Versicherung
-
liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen
einer Lebensversicherung) verfügt, dass die Versicherungssumme im
Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen Finanzamt zur
Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer-Versicherung zur Verfügung
gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der
Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt.
-
Erstrisiko-Versicherung
-
bedeutet (in der Schadensversicherung),
dass
ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige
Unterversicherung (s. dort) zu entschädigen ist. Im Normalfalle findet diese
Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von so genannten "Nebenkosten"
wie zB Aufräumungskosten und dergl., auch bei Bargeld- und Schmuckversicherungen, sowie
für Zeichnungen, Geschäftsbücher, Modelle, Formen, Briefmarken, Software
uä.
(Letztere vor allem in der Einbruchsversicherung).
-
Emmission
-
bedeutet das Ausströmen von
luftverunreinigenden
Schadstoffen in die Außenluft.
-
Explosion
-
ist eine auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
-
Feuerhaftungs-Versicherung
-
Diese Sparte bietet (subsidiären)
Versicherungsschutz
für den Fall, dass durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem)
Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß §1 AFB
Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von
diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese
Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie zB
Installateure oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle
Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte
zu den Sachversicherungen zählt).
-
FOB
-
Free On Board = Verkäufer trägt Kosten bis Ware
an Bord ist.
-
FPA
-
Free from Particularer Average
= Warenversicherung
nur für bestimmte Waren: frei von Beschädigungen außer im
Strandungsfalle
-
Franchise
-
Selbstbehalt
a) Integral-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert:
Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) Abzugs-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe (als Selbstbehalt) vom
Schadensbetrag: dieser wird immer in Anzug gebracht.
-
Gefahrenerhöhung
-
Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder
Umstand,
der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als
vorher.
-
Generalpolizze
-
Besondere Form einer laufenden
Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit
verpflichtet, dem VN zB für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag
festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege, Transportmittel und maximale
Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist
dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch"
laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils voll geschriebenen Seiten vorzulegen.
Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt
nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen.
-
Gliedertaxe
-
Tabelle zur Bewertung (in %) einer
Invalidität
im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen
bzw teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes.
-
Große Havarie
-
Dabei handelt es sich um Schäden und
Aufwendungen (in der Transportversicherung - Seeschifffahrt), die vom Schiffsführer als
notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr
abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und
Fracht) gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, sofern
von Schiff und Ladung
wenigstens
Teile gerettet sind.
-
Grüne Karte
-
Diese wird vom zuständigen
Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen Abkommens für ein in
Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt wird, dass
in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des
jeweiligen Landes
gegeben
ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das
amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden
Versicherungsschutzes anerkannt.
-
Haftung
-
bedeutet Schadenersatzverpflichtung
gegenüber einem geschädigten (s.
dort) Dritten, wenn im Gesetz bzw Vertrag vorgesehen (
s. auch DECKUNG).
-
Hakenlast-Versicherung
-
ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer
Transport-
bzw Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch
Hebevorgänge (zB Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungsschutz
umfasst sowohl den
Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden.
-
HAUS-HAUS
-
durchgehende Transportversicherung ab
Beginn
des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort
(Käufer)
-
Havariekommissar
-
Eine vom Versicherer bevollmächtigte
neutrale
Person oder Firma, den am Schadensort eingetretenen Schaden der Ursache
und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für
Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder
Montageversicherung.
-
Höhere Gewalt
-
Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt
nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen
Ereignissen finden
in
den meisten Versicherungssparten keine Deckung.
-
HUK (V)
-
Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)
-
Hypothekargläubiger
-
Hypothek ist ein Grundpfandrecht,
das ist
eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt
zB eine
Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so lässt sie sich zur Sicherung ihrer
Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger.
Darüber hinaus wird
sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach
einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen = VINKULIERUNG - (s.
auch) SPERRSCHEIN.
-
Immission
-
ist das Einwirken von
Luftverunreinigungen,
Schadstoffen, Lärm, Strahlen
uä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen
und Sachen.
- Implosion
-
sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (zB Fernsehröhren)
-
Incoterms
-
international commercial terms
= internationale
Lieferbedingungen,
einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten
-
Indexklausel
-
auch Wertsicherungsklausel genannt:
Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, dass die
Versicherungssummen dem diesem Vertrag
zugrunde liegenden Index (jährlich)
angepasst
werden. Es gibt die verschiedensten Indizes: Baukosten-, Maschinen-, Verbraucher-,
Großhandelspreisindex um.
-
Interesse, Versichertes
-
s. VERSICHERTES
INTERESSE
-
Interessewegfall
-
s. WEGFALL DES
INTERESSES
-
IPR
-
Internationales
Privatrecht
-
Kausalzusammenhang
-
auch ursächlicher Zusammenhang =
Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und bedeutet Zusammenhang zwischen
Schadensereignis und eingetretenem Schaden in derart,
dass das Ereignis als Ursache des
Schadens anzusehen ist - adäquate Verursachung. Dies ist Voraussetzung für die
Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsfall auf in den
Versicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht.
-
KHVG
-
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz
-
KOLLO
-
In der Transportversicherung =
Frachtstück
-
Konnossement
-
Transportpapiere (Ladeschein)
-
Kontamination
-
bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven
Stoffen. Spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden,
wie zB für die
Beseitigung
von kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL)
-
KSchG
-
Konsumentenschutzgesetz
-
Konvertierung
-
(veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden
Versicherungsvertrages in einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne
Laufzeitverlängerung
verbunden) Vertrag.
-
Kulanzentschädigung
-
Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen,
vor allem bei Vorliegen von Grenzfällen bzw bei unklarer Sach- und
Rechtslage
("Prozessablöse"). Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung
dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrages.
-
KV
-
Krankenversicherung
-
Leckage
-
Verlust, Ausrinnen von
Flüssigkeiten
durch Risse (Leck) aus Behältern.
-
Legalzession
-
s.
REGRESS
-
Liberalitätsentschädigung
-
Im Gegensatz zu einer
Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne
dass ein Anspruch
besteht und ohne dass kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind.
-
LV
-
Lebensversicherung
-
Makler
-
sind gewerblich befugte (vom Versicherer
unabhängige)
Vermittler für Versicherungsgeschäfte.
-
Merkantiler Minderwert
-
Wertminderung, die trotz Reparatur
eines
Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen. Man geht
davon aus, dass eine unfallbedingte Reparatur den allfälligen Verkaufserlös mindert.
-
NW (Nbw)
-
Neuwert (Neubauwert)
-
Obliegenheit
- Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz
(zB VersVG) oder Vertrag (AVB udgl.) auferlegte Pflicht(en)' besonderer Art, deren
schuldhafte Verletzung meist zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
-
PHG
-
Produkthaftungsgesetz
-
Polizze
-
Versicherungsschein
-
Präjudiz
-
Bei Verhandlungen
über eine
Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", dass die Auszahlung einer
Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.
-
Präklusion (-sfrist)
-
bedeutet
Ausschlussfrist
bzw
Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden
muss (zB nach §12/3 VersVG), ansonsten infolge Verjährung ein Recht nicht mehr
geltend gemacht werden kann.
-
Pro Rata
-
ist die anteilige Prämie
von einer
Jahresprämie (tageweise Abrechnung). Durch die Neufassung des §40 VersVG (ab 1.1.1995)
wird nunmehr generell die so genannte pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger
Vertragsauflösung (aus weichem Grunde immer) vorgeschrieben.
-
Regress
-
auch Legalzession:
Rückgriffsrecht
des Versicherers (in der Sachversicherung gemäß §67 VersVG), auf den die
Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, gegen den Schädiger. In
der Haftpflichtversicherung nach §158 f VersVG, zB: Der Kfz-Haftpflichtversicherer
musste auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen den Unfallgeschädigten befriedigen - der schuldige Lenker aber war
alkoholisiert, so dass die geleistete Entschädigung vom Lenker bis zum gesetzlich
fixierten Ausmaß (dzt. € 11.000.-) vom Versicherer zurückgefordert wird
("Regress nehmen").
-
Repräsentantenhaftung
-
Der VN hat für seine
Repräsentanten
(mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, zB Prokurist, Polier udgl.) in
gleicher Weise
einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten.
-
Rettungskosten
-
s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
-
Risk Management
-
heißt Gefahrenquellen rechtzeitig
erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Checklisten"),
erfassen durch Besichtigung (Achtung "Bertriebsblindheit' !) und möglichst
beseitigen - vermeiden - vermindern (zB fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch
bestimmte Risken überwälzen, zB sich gegen finanzielle Auswirkungen eines
Schadensfalles absichern = versichern.
-
RV
-
Rückversicherung = Weitergabe
eines
Risikos durch den Erstversicherer" an einen Rückversicherer.
-
Rückdatierung
-
kommt bei
Personenversicherungen
(LV, KV, UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (zB
zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere
Vertragslaufzeit)
-
Rückwärtsversicherung
-
im Sinne §2 VersVG: Gewährung
von Versicherungsschutz für
die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (s.
VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer
besonderen Vereinbarung bedarf, absolute Ausnahme: wenn der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
-
Sachverständigenverfahren
-
Nach
Art 11 ABS (Sachversicherung)
kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschiedenheiten) verlangen,
dass Ursache und
Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich,
sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieses offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweicht. Analogie in der Unfallversicherung: Hier
spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei
Meinungsverschiedenheiten
zusammengesetzt wird (Art 15 AUVB).
-
Sachwert
-
s.
VERSICHERUNGSWERT
-
Schadenminderungspflicht
-
Nach §62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt
des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern
und
dabei
die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht
fallen nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der
Versicherer zu decken hätte. Aber immer: Personenschutz geht vor
Sachschutz
-
Schiedsgutachterverfahren
-
s.
SACHVERSTÄNDIGFNVERFAHREN
-
Selbstbehalt
-
ist die Form einer Selbstbeteiligung,
bei der der VN einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu
tragen hat (s. auch FRANCHISE).
-
Sicherheitsvorschriften
-
Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der
Verhütung
einer (s.) Gefahrenerhöhung.
-
Skadenz
-
Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die
vereinbarte
Versicherungsperiode).
-
Sondermüll
-
Unter Sondermüll versteht man (vor allem im Eigenbereich) nach einem
Feuerschaden anfallenden - kontaminierten - Brandschutt. Für die
Beseitigung und Entsorgung sind mit dem Versicherer besondere
Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel: BESONDERE BEDINGUNG für die
Versicherung von
Mehrkosten
durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen
und/oder kontaminiertem Erdreich").
-
Sperrschein
-
s. VINKULIERUNG - auch
HYPOTHEKARGLÄUBIGER
-
Sprinkleranlage
-
Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung,
die primär zur Löschung von Entstehungsbränden vorgesehen ist. Die zu schätzenden
Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in bestimmten Abständen mit
Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei Erreichung einer bestimmten
Temperatur geben diese die Wassersperre frei. Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt
sich der Abschluss einer Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen,
durch Zufall ausgelösten Wasseraustritt.
-
Taxe
-
In der gesamten
Schadensversicherung:
Festsetzung des Versicherungswertes durch Vereinbarung auf einen
bestimmten Betrag (gem. §57 VersVG) - nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht).
-
Überversicherung
-
liegt vor, wenn der versicherte Wert
(bei
einem oder mehrerer Versicherer) über dem effektiven Wert liegt - bringt
bestenfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des Vorwurfes eines
geplanten Versicherungsbetruges.
-
UV
-
Unfallversicherung
-
Unterversicherung
-
liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme)
am Schadenstag nicht dem effektiven Wert entspricht.
-
VA
-
Vorläufiger Antrag, s. auch
DECKUNGSZUSAGE
-
VAG
-
Versicherungs-Aufsichts-Gesetz
-
VB
-
Vorläufige Versicherungsbestätigung: Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer
zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen
Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz).
-
Verjährung
-
Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung
an das ABGB im §12
VersVG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag in 3 (drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen
Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR
und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten' (zB bei einer Lebensversicherung) zu,
beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute
Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine Klageeinbringung
beträgt 1 (ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch
begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt
hat.
-
Vermögensschaden
-
Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung: Direkte
Vermögensschäden
sind solche, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen
sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem
Personen- oder Sachschaden entstehen (zB Hotellift bleibt stecken -
Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen
Vermögensschaden).
-
Versichertes Interesse
-
Das "versicherte Interesse"
ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherung und kann
gedanklich mit Versicherungswert bzw versichertem Schaden bzw versichertem
Risiko
gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus,
dass nicht die Sache als solche, sondern die Wertbeziehung des Interessenträgers (VN) zu
dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an
einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten "Dritten". Man
unterscheidet: - Eigentums-Interesse - Eigentümer-Interesse - Fremdes Interesse In allen
drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw dessen Geldwert) und nur
darum, wer der Interessensträger ist.
-
Versicherung für fremde Rechnung
-
Dabei handelt es sich um einen Vertrag
zugunsten
Dritter.
-
VersVG
-
Versicherungs-Vertrags-Gesetz
-
Vertragsfreiheit
-
Für die Begründung von
Schuldverhältnissen gilt grundsätzlich Abschluss- und
Inhaltsfreiheit - Parteiautonomie. Im Versicherungswesen ist diese
durch teilweise Versicherungspflicht eingeschränkt und unterliegt
inhaltlich auch zwingenden und halbzwingenden gesetzlichen
Vorschriften (Versicherungsvertragsgesetz, Konsumentenschutzgesetz
...).
-
VKW
-
Verkehrswert
-
VN
-
Versicherungsnehmer
-
VO
-
Versicherungsort
-
VR
-
Versicherer
-
VS
-
Versicherungssumme
-
VSt
-
Versicherungssteuer
-
Versicherungsdauer
-
ist die Laufzeit eines
Versicherungsvertrages
a) Formelle Versicherungsdauer = Zeitraum vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages bis zu
seiner Auflösung
b) Materielle Versicherungsdauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt
(kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie
sein)
c) Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für weichen eine Prämie berechnet wird.
-
Versicherungsfall (Vsfall)
-
ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, in den
Zeitraum eines aufrechten Versicherungsvertrages und damit objektiv
unter die Haftung des Versicherers fällt. Der
Versicherungsfall
wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen
Versicherungszweige festgelegt.
-
Versicherungsperiode
-
ist der Zeitraum - in der
Regel
ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.
-
Versicherungsschein
-
Polizze
-
Versicherungswert
-
Die
Versicherungssumme
sollte - vor allem zum Schadenzeitpunkt - dem effektiven Wert (Vollwert)
der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !)
-
Vinkulierung
-
bedeutet bloß eine
Sperre des
Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch in diesem
Zusammenhang von einem (s.)SPERRSCHEIN, (s. auch) HYPOTHEKARGLÄUBIGER
-
Vollwert
-
s.
VERSICHERUNGSWERT
-
Vorsorge (-summe)
-
dient in der Sachversicherung (vor
allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS für nach
Vertragsabschluß
eingetretene Werterhöhung ( s. auch INDEXKLAUSEL) durch Um,- An,-
Neubauten bzw Neuanschaffungen bzw für vergessene nicht zur Versicherung beantragte
Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme).
-
Wegfall des versicherten
Interesses
-
liegt vor: entweder bei
gänzlichen,
dauernden Wegfall, zB Totalschaden (§68 VersVG) oder bei Veräußerung der
versicherten Sache (§69 ff VersVG).
-
Wertminderung
-
im KFZ-Bereich:
Ersatzleistung bei
Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch einen Dritten (z. B. KFZ-Unfall, bei dem der
Unfallgegner schuld ist) von dessen Versicherer. Der Betrag der Wertminderung ist
abhängig vom Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Schadenhöhe.
-
Zertifikat
-
In der
Transportversicherung
Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.
-
Zillmerung
-
Begriff der
Versicherungsmathematik. Ein Verfahren nach August Zillmer (1831 -
1893) zur Berücksichtigung bereits angefallener, aber noch nicht
getilgter Abschlusskosten bei der Berechnung der
Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung. Die Zillmerung hat
wirtschaftlich zur Folge, dass für einen Lebensversicherungsvertrag
in der Anfangszeit kein Rückkaufswert und keine betragsfreie
Versicherungssumme vorhanden sind.
-
ZW
-
Zeitwert: Neuwert
Abzüglich
s. Amortisation