Grundstückshaftpflicht prüfen |
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Montag, 1. Juli 2024 – Dennoch, klar ist: Der richtige Versicherungsschutz ist nach wie vor mehr als notwendig. Das neue Haftungsrechts-Änderungsgesetz regelt die Haftung für Personen- und Sachschäden durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste neu. Die neue Regelung ersetzt seit 1. Mai die bisherige analoge Anwendung der Bauwerkshaftung und schafft einen spezifischen Haftungstatbestand für Baumhalter: Die Beweislastumkehr zulasten der Baumhalter entfällt, wodurch künftig keine übertriebenen Sicherheitsmaßnahmen mehr ergriffen werden müssen, die oft zur unnötigen Fällung von Bäumen führten. Diesbezüglich empfiehlt ÖVM-Präsident Mag. Alexander Gimborn: „Versichern Sie das verbleibende Risiko am besten in der Grundstückhaftpflicht mit einer möglichst hohen Versicherungssumme.“ Die Änderungen im Überblick Neuer Haftungstatbestand: § 1319b ABGB definiert die Haftung des Baumhalters bei Schäden durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste, sofern diese durch Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt verursacht wurden. Abwägungselement eingeführt: Bei der Beurteilung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen wird nun auch das Interesse an einem naturbelassenen Zustand der Bäume berücksichtigt. Besonders wertvolle Bäume sollen so weit wie möglich erhalten bleiben. Beweislast Auf Schadenersatzansprüche nach § 1319b ABGB sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden. Eine analoge Anwendung der Bauwerkshaftung ist nicht mehr notwendig. In der Grundstückhaftpflichtversicherung lassen sich derartige Risiken versichern: Diese hilft bei der Befriedigung gerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter oder auch bei der Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche. Die neue Regelung ist in der Meinung des Versicherungsmaklerrings ein bedeutender Schritt hin zu einer praxisnahen und ökologisch verantwortungsvollen Handhabung der Baumhalterhaftung. Sie schafft Klarheit und Sicherheit für Baumhalter, ohne die Lebensqualität und den ökologischen Wert von Bäumen zu beeinträchtigen. |