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Kleines Lexikon der Versicherungsfachbegriffe |
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Aufgabe eines Rechts (oder einer Sache) mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (Zahlung) entbunden zu sein. Kommt vor: • Transportversicherung: kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer angewendet werden. • Kfz-Haftpflichtversicherung: Recht des Versicherers (unter bestimmten Bedingungen) – vor allem bei mehreren Geschädigten – sich durch Zahlung bzw. Hinterlegung der Versicherungssumme und anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen zu befreien. Abbruchkosten Aufwendungen nach einem Schadensfall für das Abbrechen stehen gebliebener versicherter Gebäudeteile und zerstörten Einrichtungsgegenstände sowie der Abtransport, Ablagern, Entsorgen oder Vernichten davon. Abfindungserklärung Im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung: Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung bekannt – Vorsicht insbesondere bei Personenschaden! ABG Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABH Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen ABS Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (siehe auch AVB) Abschlusskosten Kosten des Versicherers, die einmalig bei Abschluss neuer Versicherungsverträge entstehen. Es wird zwischen inneren (Kosten der Antrags- und Risikoprüfung, Antragsbearbeitung, Polizzenausstellung, Verkaufsförderung) und äußeren Abschlusskosten (Provision, Courtage, Personalkosten Außendienstmitarbeiter) unterschieden. Abwendungs- und Minderungspflicht Gemäß § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer-) Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: …im Falle eines drohenden oder eines eingetretenen Schadens…) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen – sofern es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen. Diese Vorschrift fällt unter OBLIEGENHEIT (siehe dort). adäquat ursächlich zusammenhängend (siehe auch KAUSALZUSAMMENHANG) AEB Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen AFB Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen AFBUB Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungs-Bedingungen AFIB Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung AHVB Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AKHB Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ALDIS Austrian Lightning Detektion & Information System – besteht aus Messsensoren, flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem Zentralcomputer. Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum, Uhrzeit) 3) Entfernung zum Schadensort Eine wertvolle Hilfe für VR und VN. Allrisk-Versicherung Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung, d.h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden gedeckt, auf Grund dieser der VR Entschädigung leistet – nach dem Motto: „Was nicht dezidiert ausgeschlossen ist, gilt als versichert“. AMB Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung) AMBUB Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Amortisation Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert einer Sache AÖSP Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARK und ABK Aufräumungskosten – Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte und für die Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (siehe auch) „Sondermüll“ ! Abbruchkosten – Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehen gebliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte. Assistance darunter versteht man Hilfe, Beistand; wird von vielen VR im weiten Feld von Service-Leistungen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Notfallhilfe, MEHR-Versicherung uä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt, Unfall, Gesundheit udgl. als Zusatz einer Basisversicherung in den verschiedensten Sparten meist prämienfrei angeboten. ASTB Allgemeine Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung ASVG Allgemeines Sozial-Versicherungs-Gesetz Außenversicherung (AV) Man unterscheidet: a) Abhängige AV – wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort (territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes enthalten sind. b) Selbständige AV – wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen Versicherungsort bilden. AUVB Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung AVB Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können. AWB Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden |
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auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte) Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen werden. BAV Betriebliche Altersvorsorge – eine wichtige Ergänzung zur staatlichen Pension. Mit Produkten der betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer Vorsorgeleistungen treffen. Der Arbeitgeber hat hierzu mehrere Möglichkeiten. Begünstigung oder Bezugsberechtigung liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll. a) Widerruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch täglich neu bestimmt werden b) Unwiderruflich: Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen Zustimmung geändert werden Bereicherungsverbot In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schaden zu ersetzen. Bindungsfrist Neuregelung ab 1. Jänner 1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG: Dieser stellt klar, dass grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, sofern der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird. Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird. Bruchteilversicherung bedeutet, dass nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern) versichert wird, vor allem in der Einbruchdiebstahl- bzw. Leitungswasserversicherung Bündelversicherung Ist der Zusammenschluss mehrerer Versicherungssparten in einer Polizze. BUFT Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige BUV (BU) Betriebsunterbrechungs-Versicherung BVB Besondere Versicherungs-Bedingungen sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt sind. |
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bedeutet Selbstversicherung – eine Versicherungsgesellschaft, die sich im Eigentum eines Industriekonzerns befindet und ausschließlich die eigenen Risken deckt. CEA Comité Européen des Assecurances – Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris. Chomageversicherung aus dem französischen ebenfalls Betriebsunterbrechungs-Versicherung CIF Cost Insurance Freight – Frachtkosten inkl. Versicherung trägt der Verkäufer einer Ware CIP Cost Insurance Paid – frachtfrei versichert – Verkäufer schließt eine Transportversicherung für Waren gegen die Gefahr eines Schiffunterganges und Schäden an der Ware ab CMR Convention Marachandises Route – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. CMR regelt schwerpunktmäßig die Haftung des Frachtführers (in Österreich auf Basis BGBl. Nr. 138/1961) Courtage Maklerprovision Cyber-Versicherung Es handelt sich um eine Versicherungslösung für Kosten die entstehen, sollte die Datenverarbeitung unvorhergesehener Weise außerhalb der gesetzlichen Normen oder des technisch festgelegten Rahmens stattfinden. |
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bedeutet, dass für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages besteht (speziell in der Haftpflichtversicherung Abdeckung von Schadenersatzansprüchen eines geschädigten „Dritten“). Deckungsbeitrag (in der BU-Versicherung) Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängiger Kosten (variabler Kosten) Deckungszusage auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, nach Antragsstellung einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur Polizzenausfertigung bzw. -zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragsteller hat die Möglichkeit einen sofortigen Versicherungsschutz zu verlangen. Insbesondere wichtig für Gewerbe- und Industrieversicherungen. Eine vorläufige Deckung begründet ein selbständiges Vertragsverhältnis. Wenngleich für alle Versicherungsnehmer durch den neuen § 1a VersVG (per 1. Jänner 1995) eine neue Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen Deckungszusage absolut sinnvoll. Dread Disease wörtlich „schwere Krankheit“, praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher VS im Rahmen einer üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von „schweren Erkrankungen“ z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, Multiple Sklerose, Organtransplantationen, Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc., sofern diese im Versicherungsvertrag festgelegt wurden. In dieses Bereich fällt auch eine totale bzw. permanente Erwerbsunfähigkeit als Folge einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall. Der Umfang dieses Zusatzangebotes ist gesellschaftsverschieden. Dritte(r) Darunter versteht man Drittgeschädigte, das sind jene, die in der Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche gegen den VN geltend machen. Auch in der LV bzw. UV kann man von einem „Dritten“ – Bezugsberechtigter – sprechen. DSG Datenschutzgesetz DSGVO Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die meisten Datenverarbeiter, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, und auch andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden. |
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung Einlösungsfrist für ein Erstprämie (gem. § 38 VersVG) beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten bei Nicht- oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann. Wurde nur die reine Prämie (ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, besteht Deckung: Bagatellregelung (nach § 39a VersVG): 10% der Prämie, maximal € 60.- sind „folgenfrei“. Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem. § 39 VersVG). EKHG Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz ERB Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Extended Coverage (EC) (EC) bedeutet: Erweiterte Deckung. Meist im Anschluss an eine Feuer-Industrie-Versicherung können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert werden: - innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung - Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall - Sprinkler-Leckage - Sturm, Hagel - Gebäudeeinsturz - Nicht genannte Gefahren - Erdbeben - Hochwasser womit man in die Nähe einer Allrisk-Versicherung (siehe dort) kommen könnte. Eingebrachte Sachen im Sinne des § 970 ABGB gelten Sachen als eingebracht, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Analoge Haftung für Fahrzeuge in hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsräume (Garagen). Gilt nicht für „Speisegäste“ (wohl im Zusammenhang mit einer Beherbergung), sonst nur für „Logiergäste“. Erbschaftssteuer-Versicherung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen einer Lebensversicherung) verfügt, dass die Versicherungssumme im Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen Finanzamt zur Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer-Versicherung zur Verfügung gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt. Erstrisiko-Versicherung bedeutet (in der Schadensversicherung), dass ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige Unterversicherung (siehe dort) zu entschädigen ist. Im Normalfalle findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von so genannten „Nebenkosten“ wie z.B. Aufräumungskosten und dergl., auch bei Bargeld- und Schmuckversicherungen, sowie für Zeichnungen, Geschäftsbücher, Modelle, Formen, Briefmarken, Software uä. (Letztere vor allem in der Einbruchsversicherung). Emmission bedeutet das Ausströmen von luftverunreinigenden Schadstoffen in die Außenluft. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. |
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Diese Sparte bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, dass durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem) Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß § 1 AFB Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie z.B. Installateure oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte zu den Sachversicherungen zählt). FMA Finanzmarktaufsichtsbehörde – ist die unabhängige, weisungsfreie und integrierte Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt Österreich und als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet. Ihr obliegt die Aufsicht über Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Betriebliche Vorsorgekassen, Investmentfonds, konzessionierte Wertpapierdienstleister, Ratingagenturen und Wertpapierbörsen sowie über Kapitalmarktprospekte. FOB Free On Board – Verkäufer trägt Kosten bis Ware an Bord ist. FPA Free from Particularer Average – Warenversicherung nur für bestimmte Waren: frei von Beschädigungen außer im Strandungsfalle Franchise Selbstbehalt a) Integral-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert: Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt. b) Abzugs-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe (als Selbstbehalt) vom Schadensbetrag: dieser wird immer in Anzug gebracht. |
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Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher. Generalpolizze Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege, Transportmittel und maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein „Anmeldebuch“ laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils voll geschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen. GewO Gewerbeordnung GISA Gewerbeinformationssystem Austria – bundesweit einheitliches, effizientes und effektives System zur Gewerbeverwaltung. Gliedertaxe Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes. Große Havarie Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung – Seeschifffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, sofern von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind. Grüne Karte Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt wird, dass in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes anerkannt. |
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bedeutet Schadenersatzverpflichtung gegenüber einem geschädigten Dritten (siehe dort), wenn im Gesetz bzw. Vertrag vorgesehen (siehe auch DECKUNG). Hakenlast-Versicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden. HAUS-HAUS durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer) Havariekommissar Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort eingetretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen – im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montageversicherung. Höhere Gewalt Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann – unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten Versicherungssparten keine Deckung. HUK (V) Haftpflicht – Unfall – Kraftfahrzeug (Versicherung) Hypothekargläubiger Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das ist eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so lässt sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüber hinaus wird sich – im Regelfalle – die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen – VINKULIERUNG (siehe auch) SPERRSCHEIN. |
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Insurance Distribution Directive – eine europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie, regelt die Aufnahme und Ausübung des gesamten Versicherungsvertriebs, insbesondere die Versicherungsvermittlung. Immission ist das Einwirken von Luftverunreinigungen, Schadstoffen, Lärm, Strahlen uä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen. Implosion sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (z.B. Fernsehröhren) Incoterms international commercial terms – internationale Lieferbedingungen, einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten Indexklausel auch Wertsicherungsklausel genannt: Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, dass die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Index (jährlich) angepasst werden. Es gibt die verschiedensten Indizes: Baukosten-, Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex um. Interesse, Versichertes siehe VERSICHERTES INTERESSE Interessewegfall siehe WEGFALL DES INTERESSES IPR Internationales Privatrecht |
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auch ursächlicher Zusammenhang – Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetretenem Schaden in derart, dass das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist – adäquate Verursachung. Dies ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsfall auf in den Versicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht. KHVG Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz KOLLO Frachtstück in der Transportversicherung. Konnossement Transportpapiere (Ladeschein) Kontamination bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden, wie z.B. für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich. (siehe SONDERMÜLL) KSchG Konsumentenschutzgesetz Konvertierung (veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne Laufzeitverlängerung verbunden) Vertrag. Kulanzentschädigung Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen von Grenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage („Prozessablöse“). Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrages. KV Krankenversicherung |
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Verlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern. Legalzession siehe REGRESS Liberalitätsentschädigung Im Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne dass ein Anspruch besteht und ohne dass kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind. LV Lebensversicherung |
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sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für Versicherungsgeschäfte. MaklerG Maklergesetz Merkantiler Minderwert Wertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen. Man geht davon aus, dass eine unfallbedingte Reparatur den allfälligen Verkaufserlös mindert. |
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Neuwert (Neubauwert) |
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Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (z.B. VersVG) oder Vertrag (AVB udgl.) auferlegte Pflicht(en)' besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung meist zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. OGH Oberster Gerichtshof – die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Er judiziert in Senaten, die im Verhältnis zueinander gleichrangig sind. Deren Entscheidungen sind somit unanfechtbar. Neben dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof ist der Oberste Gerichtshof eines der drei österreichischen Höchstgerichte. |
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Produkthaftungsgesetz Polizze Versicherungsschein Präjudiz Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet „OHNE PRÄJUDIZ“, dass die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt. Präklusion (-sfrist) bedeutet Ausschlussfrist bzw. Verfallsfrist – Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden muss (z.B. nach § 12 Abs. 3 VersVG), ansonsten infolge Verjährung ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Pro Rata ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung). Durch die Neufassung des § 40 VersVG (ab 1. Jänner 1995) wird nunmehr generell die so genannte pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung (aus weichem Grunde immer) vorgeschrieben. |
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auch Legalzession: Rückgriffsrecht des Versicherers (in der Sachversicherung gemäß § 67 VersVG), auf den die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, gegen den Schädiger. In der Haftpflichtversicherung nach § 158 f VersVG, z.B.: Der Kfz-Haftpflichtversicherer musste auf Grund gesetzlicher Bestimmungen den Unfallgeschädigten befriedigen – der schuldige Lenker aber war alkoholisiert, so dass die geleistete Entschädigung vom Lenker bis zum gesetzlich fixierten Ausmaß (dzt. € 11.000.-) vom Versicherer zurückgefordert wird („Regress nehmen“). Repräsentantenhaftung Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, z.B. Prokurist, Polier udgl.) in gleicher Weise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten. Rettungskosten siehe SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT Risk Management heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte „Checklisten“), erfassen durch Besichtigung (Achtung „Bertriebsblindheit“!) und möglichst beseitigen – vermeiden – vermindern (z.B. fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen, z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern – versichern. RV Rückversicherung – Weitergabe eines Risikos durch den Erstversicherer an einen Rückversicherer. Rückdatierung kommt bei Personenversicherungen (LV, KV, UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (z.B. zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere Vertragslaufzeit) Rückwärtsversicherung im Sinne § 2 VersVG: Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der „materielle“ Versicherungsbeginn (siehe VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf, absolute Ausnahme: wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. |
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Nach Art. 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschiedenheiten) verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Analogie in der Unfallversicherung: Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art. 15 AUVB). Sachwert siehe VERSICHERUNGSWERT Schadenminderungspflicht Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Aber immer: Personenschutz geht vor Sachschutz Schiedsgutachterverfahren siehe SACHVERSTÄNDIGFNVERFAHREN Selbstbehalt ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VN einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat (siehe auch FRANCHISE). Sicherheitsvorschriften Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrenerhöhung (siehe dort). Skadenz Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte Versicherungsperiode). Sondermüll Unter Sondermüll versteht man (vor allem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden anfallenden – kontaminierten – Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit dem Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel: BESONDERE BEDINGUNG für die Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich). Sperrschein siehe VINKULIERUNG – auch HYPOTHEKARGLÄUBIGER Sprinkleranlage Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, die primär zur Löschung von Entstehungsbränden vorgesehen ist. Die zu schätzenden Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in bestimmten Abständen mit Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei Erreichung einer bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei. Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluss einer Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall ausgelösten Wasseraustritt. |
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In der gesamten Schadensversicherung: Festsetzung des Versicherungswertes durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (gem. § 57 VersVG) – nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht). |
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liegt vor, wenn der versicherte Wert (bei einem oder mehrerer Versicherer) über dem effektiven Wert liegt – bringt bestenfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des Vorwurfes eines geplanten Versicherungsbetruges. UGB Unternehmensgesetzbuch Unterversicherung liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme) am Schadenstag nicht dem effektiven Wert entspricht. UV Unfallversicherung |
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Vorläufiger Antrag, siehe auch DECKUNGSZUSAGE VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VB Vorläufige Versicherungsbestätigung: Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz). Verjährung Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 VersVG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem „Dritten“ (z.B. bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung zehn Jahre. Die Präklusionsfrist (siehe dort) für eine Klageeinbringung beträgt ein Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. Vermögensschaden Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung: Direkte Vermögensschäden sind solche, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen (z.B. Hotellift bleibt stecken – Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden). Versichertes Interesse Das „versicherte Interesse“ ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden bzw. versichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, dass nicht die Sache als solche, sondern die Wertbeziehung des Interessenträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten „Dritten“. Man unterscheidet – Eigentums-Interesse – Eigentümer-Interesse – Fremdes Interesse In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche „Sache“ (bzw. dessen Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist. Versicherung für fremde Rechnung Dabei handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. VersVG Versicherungsvertragsgesetz Vertragsfreiheit Für die Begründung von Schuldverhältnissen gilt grundsätzlich Abschluss- und Inhaltsfreiheit – Parteiautonomie. Im Versicherungswesen ist diese durch teilweise Versicherungspflicht eingeschränkt und unterliegt inhaltlich auch zwingenden und halbzwingenden gesetzlichen Vorschriften (Versicherungsvertragsgesetz, Konsumentenschutzgesetz, …). VKW Verkehrswert VN Versicherungsnehmer VO Versicherungsort VR Versicherer VS Versicherungssumme VSt Versicherungssteuer Versicherungsdauer ist die Laufzeit eines Versicherungsvertrages a) Formelle Versicherungsdauer – Zeitraum vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages bis zu seiner Auflösung b) Materielle Versicherungsdauer – Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie sein) c) Technische Versicherungsdauer – Zeitraum, für weichen eine Prämie berechnet wird. Versicherungsfall (Vsfall) ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, in den Zeitraum eines aufrechten Versicherungsvertrages und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt. Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt. Versicherungsperiode ist der Zeitraum – in der Regel ein Jahr – für welchen eine Prämie berechnet wird. Versicherungsschein Polizze Versicherungswert Die Versicherungssumme sollte – vor allem zum Schadenzeitpunkt – dem effektiven Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !) Vinkulierung bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch in diesem Zusammenhang von einem SPERRSCHEIN (siehe dort), (siehe auch) HYPOTHEKARGLÄUBIGER Vollwert siehe VERSICHERUNGSWERT Vorsorge (-summe) dient in der Sachversicherung (vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS für nach Vertragsabschluß eingetretene Werterhöhung (siehe auch INDEXKLAUSEL) durch Um,- An,- Neubauten bzw. Neuanschaffungen bzw. für vergessene nicht zur Versicherung beantragte Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme). |
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Wegfall des versicherten Interesses liegt vor: entweder bei gänzlichen, dauernden Wegfall, z.B. Totalschaden (§ 68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§ 69 ff VersVG). Wertminderung im KFZ-Bereich: Ersatzleistung bei Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch einen Dritten (z. B. KFZ-Unfall, bei dem der Unfallgegner schuld ist) von dessen Versicherer. Der Betrag der Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Schadenhöhe. |
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In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet. Zillmerung Begriff der Versicherungsmathematik. Ein Verfahren nach August Zillmer (1831 - 1893) zur Berücksichtigung bereits angefallener, aber noch nicht getilgter Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung. Die Zillmerung hat wirtschaftlich zur Folge, dass für einen Lebensversicherungsvertrag in der Anfangszeit kein Rückkaufswert und keine betragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. ZW Zeitwert: Neuwert Abzüglich siehe Amortisation |